Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0290
Entscheidungsdatum
05.11.2019
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/11/0127 B 17. März 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050290.L01
Im RIS seit
09.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
JWR_2019050290_20191105L01