Fehlen sämtliche der in § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 genannten Lohnunterlagen in deutscher Sprache, erweist sich angesichts dieses Umstandes die Auffassung, eine Präzisierung (Aufzählung) der Lohnunterlagen sei aus Rechtsschutzüberlegungen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, Rn 14) weder zum Schutz vor Doppelbestrafung noch zur ausreichenden Verteidigung des Revisionswerbers erforderlich, als vertretbar und im Rahmen der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301) gelegen.Fehlen sämtliche der in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 genannten Lohnunterlagen in deutscher Sprache, erweist sich angesichts dieses Umstandes die Auffassung, eine Präzisierung (Aufzählung) der Lohnunterlagen sei aus Rechtsschutzüberlegungen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, Rn 14) weder zum Schutz vor Doppelbestrafung noch zur ausreichenden Verteidigung des Revisionswerbers erforderlich, als vertretbar und im Rahmen der hg. Rechtsprechung vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301) gelegen.