Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0198

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs2;
LMSVG 2006 §3 Z9 idF 2014/I/067;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Auffassung, die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" des Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG 2006 verlange im Hinblick auf die Formulierung "Verkauf oder andere Formen der Weitergabe" eine körperliche Übergabe und sei daher enger zu sehen als jene des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist anhand der Formulierungen nicht zu erkennen inwiefern zwischen "Weitergabe" und "sonstiges Überlassen" hinsichtlich des als erforderlich angenommenen Aspekts der körperlichen Übergabe ein Unterschied bestehen sollte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100198.L02

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100198_20181024L02