Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0047
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0048
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0078 E 20. Oktober 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des TatgeschehensGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J09
Im RIS seit
23.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030047_20190626J09