Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19201 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0001

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J02

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015170001_20150911J02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0832

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0832

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0001 E 11. September 2015 VwSlg 19201 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170832.L02

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170832_20181127L03

Rechtssatz für Ra 2022/12/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0138

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §54
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/12/0137 E 10.04.2024
Ra 2022/12/0180 E 25.04.2024
Ra 2023/12/0040 E 10.04.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0001 E 11. September 2015 VwSlg 19201 A/2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022120138_20240410L01