Unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (zB: die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges). Die von einem Gericht verhängte Strafe ist keine der in § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB angesprochenen "Folgen". Dies ergibt sich schon daraus, dass strengere gerichtliche Strafen, die die in § 27 StGB genannten Höhen übersteigen, de lege zum Amtsverlust führen.Unter "gewichtigen" Nachteilen iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (zB: die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges). Die von einem Gericht verhängte Strafe ist keine der in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB angesprochenen "Folgen". Dies ergibt sich schon daraus, dass strengere gerichtliche Strafen, die die in Paragraph 27, StGB genannten Höhen übersteigen, de lege zum Amtsverlust führen.