Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18628 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0052

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Index

91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Das Gesetz untersagt dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige - also nach Paragraph 104, TKG 2003 die "Anzeige der Rufnummer des Anrufenden" - zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätig, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030052.X01

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030052_20130522X01