Nach § 2 Abs. 5 Z. 5 AWG 2002 gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung als Verwertung. Die Aufbereitung von Baurestmassen stellt keine Vorbereitung zur Wiederverwendung dar (vgl. E 27. November 2012, 2012/10/0086).Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung als Verwertung. Die Aufbereitung von Baurestmassen stellt keine Vorbereitung zur Wiederverwendung dar vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086).