Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 ist ua jede Person, welche die Abfälle innehat (lit b). Es reicht somit bereits die Innehabung aus. (Hier: Die Bfin verweist auf den Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens iSd § 309 ABGB.)Abfallbesitzer gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 ist ua jede Person, welche die Abfälle innehat (Litera b,). Es reicht somit bereits die Innehabung aus. (Hier: Die Bfin verweist auf den Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens iSd Paragraph 309, ABGB.)