Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/05/0174
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
Rechtssatz
Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm des § 57 Abs. 1 Z. 2 Oö BauO, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BauO, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung ungenaue Angabe
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X04
Im RIS seit
28.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JWR_2005050174_20080129X04