Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/08/0232
Entscheidungsdatum
21.02.2007
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0089 E 16. Mai 2001 RS 3
Stammrechtssatz
In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Partei war deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003080232.X02
Im RIS seit
03.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2003080232_20070221X02