Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §29;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Der Schätzungsprozeß enthält sowohl eine Sachfragenlösung als auch eine Rechtsfragenlösung. Der Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, vor dem die auf der Tatsachenebene liegende Frage zu beantworten war, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt worden waren. Dem Akt der rechtlichen Beruteilung des Ansatzes der hinzugeschätzten Einkünfte unter denen einer bestimmten Besteuerungsperiode wiederum hatte die Lösung der Sachfrage vorauszugehen, ob es wahrscheinlich war, daß die hinzugeschätzten Einkünfte gerade in dieser Besteuerungsperiode erzielt worden waren. Im Vollzug dieses Schätzungsprozesses ist die Abgabenbehörde nicht an die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens (hier Verurteilung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) gebunden. In den dem Schätzungsprozeß in der aufgezeigten Weise innewohnenden Akten steuerlicher Beurteilung durch die Abgabenbehörde konnte sie eine Bindung an die Beurteilung des Strafgerichtes nicht treffen. Die Behandlung ungeklärter Vermögenszuwächse als einkommensteuerpflichtige Einkünfte setzt rechtlich voraus, daß ein Ansatz der hinzuschätzenden Vermögenszuwächse unter eine der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 EStG 1972 und Paragraph 29, Ziffer eins bis 4 legcit taxativ aufgezählten Einkunftsarten für eine konkrete Besteuerungsperiode rechtlich möglich ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X10