Wird ein im Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück in der Weise landwirtschaftlich genutzt, daß das Gras von Landwirten abgemäht und in ihrer Landwirtschaft verwertet wird, wobei diese Nutzung vorerst ohne Bekanntgabe des Namens des nutzenden Landwirtes der Sozialversicherung und später mit Nennung des Namens eines der nutzenden Landwirte mitgeteilt wird, ist bis dahin von einer Grasnutzung als eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne auszugehen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78; E 16.10.1986, 83/08/0256), und die Betriebsführereigenschaft des Miteigentümers nach § 30 Abs 2 iVm § 30 Abs 1 BSVG zu bejahen.Wird ein im Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück in der Weise landwirtschaftlich genutzt, daß das Gras von Landwirten abgemäht und in ihrer Landwirtschaft verwertet wird, wobei diese Nutzung vorerst ohne Bekanntgabe des Namens des nutzenden Landwirtes der Sozialversicherung und später mit Nennung des Namens eines der nutzenden Landwirte mitgeteilt wird, ist bis dahin von einer Grasnutzung als eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne auszugehen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78; E 16.10.1986, 83/08/0256), und die Betriebsführereigenschaft des Miteigentümers nach Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, BSVG zu bejahen.