Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/09/0226

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten kann insbesondere auch nicht durch die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 oder durch Wahrung des Parteiengehörs im Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn saniert bzw ersetzt werden. Vielmehr muß das Unterlassen (die mangelhafte Führung) des Mitarbeitergespräches zur Einstellung des (dessenungeachtet auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten eingeleiteten) Leistungsfeststellungsverfahrens vor der Leistungsfeststellungskommission führen, weil ein ohne Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräches zustande gekommener und erstatteter Vorgesetztenbericht keine taugliche Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Leistungsfeststellung sein kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn die gesetzmäßige Durchführung des Mitarbeitergespräches vom Beamten selbst vereitelt wurde (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0028, VwSlg 13067 A/1989).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090226_19930701X08