Vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet ist dem Bf die Behauptung verwehrt, daß die Beh, wäre sie den Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, hinsichtlich der inkriminierten Übertretungen (hier Übertretung des § 38 Abs 5 StVO und des Art 3 der dritten KFGNov) eine höhere Strafe hätte verhängen müssen.Vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet ist dem Bf die Behauptung verwehrt, daß die Beh, wäre sie den Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, hinsichtlich der inkriminierten Übertretungen (hier Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO und des Artikel 3, der dritten KFGNov) eine höhere Strafe hätte verhängen müssen.