Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/17/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

86/17/0020

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 11, PreisG handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis E 3.11.1981, 1211/80). Bei einem Dauerdelikt wird jedoch die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X09

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1986170020_19870918X09

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 9

Stammrechtssatz

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 11, PreisG handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis E 3.11.1981, 1211/80). Bei einem Dauerdelikt wird jedoch die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X06