Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6783 F/1993

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/13/0082

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Werden Abfertigungen nicht aus betrieblichen Gründen bezahlt, so ist der gesamte diesbezügliche Aufwand gewinnerhöhend als verdeckte Gewinnauschüttung zuzurechnen und nicht nur der Differenzbetrag zwischen bezahlten Abfertigungen und den hiefür in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen. Eine erfolgsneutrale Verwendung von erfolgswirksam gebildeten Rückstellungen für einen nichtbetrieblich veranlaßten Aufwand kommt nämlich nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130082.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989130082_19930526X06