Die Behörde hat sich auch mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinanderzusetzen, wiewohl sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen und auch nicht durch ein von der Partei selbst beigebrachtes Gegengutachten belegt wurden (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969).