Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
88/13/0245
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Index
Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0073 E 25. Jänner 1989 VwSlg 6375 F/1989 RS 4
Stammrechtssatz
Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X03
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_1988130245_19890913X03