Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0324/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10110 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0324/79

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000324.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1979000324_19800425X01

Rechtssatz für 1129/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1129/80

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001129.X02

Im RIS seit

08.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1980001129_19810508X02

Rechtssatz für 0900/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

0900/78

Entscheidungsdatum

02.07.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978000900.X08

Im RIS seit

30.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000900_19810702X08

Rechtssatz für 2958/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10616 A/1981

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2958/80

Entscheidungsdatum

11.12.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002958.X09

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1980002958_19811211X09

Rechtssatz für 82/04/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10856 A/1982

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/04/0052

Entscheidungsdatum

15.10.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040052.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040052_19821015X01

Rechtssatz für 2250/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10874 A/1982

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2250/80

Entscheidungsdatum

29.10.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002250.X03

Im RIS seit

27.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980002250_19821029X03

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X01

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X01

Rechtssatz für 81/04/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0204

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040204.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040204_19830624X01

Rechtssatz für 82/04/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/04/0263

Entscheidungsdatum

18.09.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982040263.X03

Im RIS seit

12.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040263_19840918X03

Rechtssatz für 84/04/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11692 A/1985

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

84/04/0059

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X11

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1984040059_19850305X11

Rechtssatz für 83/04/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11769 A/1985

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/04/0282

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983040282.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1983040282_19850521X04

Rechtssatz für 88/04/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0073

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040073.X01

Im RIS seit

11.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Dokumentnummer

JWR_1988040073_19881018X01

Rechtssatz für 88/04/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0074

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040074.X01

Im RIS seit

11.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040074_19881018X01

Rechtssatz für 87/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0007

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040007.X01

Im RIS seit

26.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040007_19890523X01

Rechtssatz für 87/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0071

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040071.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040071_19891002X01

Rechtssatz für 89/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0070

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040070.X01

Im RIS seit

16.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1989040070_19891002X01

Rechtssatz für 89/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0193

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040193.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040193_19900424X01

Rechtssatz für 91/04/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0004

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Beachte

Besprechung in: Ecolex 11/1991;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040004.X01

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991040004_19910625X01

Rechtssatz für 93/04/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0102

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040102.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040102_19941122X02