Bei der der Behörde nach § 56 Abs 3 ASVG zustehenden Ermessensübung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen.Bei der der Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, ASVG zustehenden Ermessensübung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen.