Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
86/06/0017
Entscheidungsdatum
14.01.1987
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Es reicht nicht aus, nur in der Begründung und nicht auch im Spruch des Strafbescheides den Zeitraum der Tatbegehung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art anzuführen (Hinweis E VS 27.6.1984, 82/03/0218).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung ungenaue Angabe
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X03
Im RIS seit
14.01.1987
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1986060017_19870114X03