Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandzeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht gem § 21 Abs 2 VStG "abgemahnt" hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz "ne bis in idem" die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse (Hinweis E 27.9.1985, 84/17/0047, VwSlg 11876 A/1985).Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandzeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht gem Paragraph 21, Absatz 2, VStG "abgemahnt" hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz "ne bis in idem" die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse (Hinweis E 27.9.1985, 84/17/0047, VwSlg 11876 A/1985).