Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des § 31Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 31
Abs 3 VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.Absatz 3, VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.