Sowohl für die Versicherungspflicht als auch für die Beitragspflicht (in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern) kommt es auf den Betriebsbegriff des Landarbeitsgesetzes und nicht jenes des Bewertungsgesetzes an. Darstellung der Judikatur zum Begriff des "Betriebes", der selbständigen Land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit" und der Führung des Betriebes auf eigene "Rechnung und Gefahr".)