Der Sinn der Ermessensübung bei der Bemessung der Beitragszuschläge iSd § 113 Abs 1 ergibt sich, offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmung. D.h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung und dort, wo ein Verschulden vorliegt, auch aus dem Grad des Verschuldens. (Hinweis auf E des VfGH vom 20.3.1964, VfSlg 4687)Der Sinn der Ermessensübung bei der Bemessung der Beitragszuschläge iSd Paragraph 113, Absatz eins, ergibt sich, offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmung. D.h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung und dort, wo ein Verschulden vorliegt, auch aus dem Grad des Verschuldens. (Hinweis auf E des VfGH vom 20.3.1964, VfSlg 4687)