Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/04/0140
Entscheidungsdatum
14.05.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0134 E 14. Mai 1985 RS 1
Stammrechtssatz
Mit der spruchmäßigen Formulierung der Tatbegehung seitens der Berufungsbehörde "seit ...." ohne ausdrückliche (kalendermäßige) Anführung des Tatzeitendes wird - bei Anlegung von objektiven Maßstäben - zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) endete. Wenn daher von der Berufungsbehörde die Tatzeit in Abänderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin angenommen wird, dass der Zeitpunkt der "Schöpfung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatzeitende bezeichnet wird, kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der "Sache" in diesem Umstand nicht erblickt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 84/04/0014, E vom 1.7.1983, 83/04/0046)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung ungenaue Angabe
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten
Instanz
Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040140.X01
Dokumentnummer
JWR_1984040140_19850514X01