Die Aufstellung eines Werbeträgers, der, wie z.B. eine Plakatwand zum Anbringen wechselnder Plakate dient, fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO, sondern nur die darauf angebrachten Plakate. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 84 Abs 2 StVO ist eine BESTIMMTE Werbung, die daher im Spruch entsprechend KONKRETISIERT anzuführen ist (§ 44 a lit a VStG).Die Aufstellung eines Werbeträgers, der, wie z.B. eine Plakatwand zum Anbringen wechselnder Plakate dient, fällt nicht unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO, sondern nur die darauf angebrachten Plakate. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 84, Absatz 2, StVO ist eine BESTIMMTE Werbung, die daher im Spruch entsprechend KONKRETISIERT anzuführen ist (Paragraph 44, a Litera a, VStG).