Die bloße Angabe, die Bfrin sei "auf der B 76 durch das Ortsgebiet von T." gefahren, ohne nähere Bezeichnung des Tatortes (bzw durch eine Hausnummer, den Straßenkilometer etc), kann nicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat genügen (Hinweis E 28.1.1983 82/02/0214).