Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0758/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5509 F/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0758/80

Entscheidungsdatum

25.09.1980

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §9 idF 1975/335;
ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßgkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE anzufragen. Wenn sich der Abgabenpflichtige über die ihn zollgesetzlich betreffenden Verpflichtungen lediglich bei einem auf den Verkauf des Fahrzeuges bedachten ausländischen Autohändler informiert, so hat er damit die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt. Denn es liegt auf der Hand, daß man sich in Hinsicht auf Zollvorschriften nicht bei einem (im Zollausland wohnhaften) Autoverkäufer, sondern bei einem österreichsichen Zollamt zu erkundigen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000758.X03

Im RIS seit

25.09.1980

Dokumentnummer

JWR_1980000758_19800925X03