Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
0523/79
Entscheidungsdatum
11.09.1979
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0525/79
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1
Stammrechtssatz
Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000523.X06
Im RIS seit
11.09.1979
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008
Dokumentnummer
JWR_1979000523_19790911X06