Das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels erfüllt nicht von vornherein den Tatbestand des § 89a Abs 2 StVO, mag dies in der Regel auch zutreffen. Entscheidend ist, dass dadurch der Lenker eines Massenbeförderungsmittels am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert wird.Das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels erfüllt nicht von vornherein den Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO, mag dies in der Regel auch zutreffen. Entscheidend ist, dass dadurch der Lenker eines Massenbeförderungsmittels am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert wird.