Durch die Weigerung der Behörde, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, kann die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen nicht verletzt werden (Hinweis B 4.4.1957, 0505/57, VwSlg 4323 A/1957, und E 6.3.1963, 1377/61).