Mit der bloßen Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, kann das Zutreffen der Voraussetzungen des § 23 Abs 7 AVG nicht dargetan werden.Mit der bloßen Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, kann das Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 7, AVG nicht dargetan werden.