Die Partei, welche am Verwaltungsverfahren nicht in gehöriger Weise mitwirkt, kann das Unterbleiben amtwegiger Ermittlungen auch in einer Beschwerde an den VwGH nicht mit Erfolg als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. (Hinweis auf E vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/59, VwSlg 5007 A/1959)