Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/02/0463
Entscheidungsdatum
08.11.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2
(hier: Vorwurf, die Beh gehe davon aus, der Beamte im Dienst habe
immer Recht, womit der Schwenk vom Rechtsstaat zum Polizeistaat
vollzogen sei)
Stammrechtssatz
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020463.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1996020463_19961108X02