Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines
behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer
Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer
(fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen,
sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben
erkundigen.