Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0244

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche etwa VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN; vergleiche dazu, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist, VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN, auch zur Rechtsprechung des VfGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L01

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010244_20251106L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0244

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L02

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010244_20251106L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0244

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0205 E 22. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Ein VwG hat iSd. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 in Verbindung mit Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht vergleiche VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160). In einem solchen Fall hat das VwG daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L03

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010244_20251106L03

Rechtssatz für Ra 2025/01/0244

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0244

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

E1E
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

StbG 1985 §27
StbG 1985 §28
12010E020 AEUV Art20
62022CJ0684 S. Ö. u. a. VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0097 B 14. August 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das VwG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0684 S. Ö. u. a. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010244.L04

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010244_20251106L04