Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0058

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0400, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170058_20260324L01

Rechtssatz für Ra 2024/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0058

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0048 E 13. September 2016 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (gegebenenfalls auch einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 2014, 2012/07/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170058_20260324L02

Rechtssatz für Ra 2024/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0058

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170058_20260324L03

Rechtssatz für Ra 2024/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0058

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0099 E 21. April 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L05

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170058_20260324L04

Rechtssatz für Ra 2024/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0058

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs3 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0124 E 25. März 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Ein gesetzeskonformer Schuldspruch nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG kommt denkmöglich nur in Betracht, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, die Fremde dem Zugriff der Behörden zu entziehen, um entweder - zunächst - ein bestimmtes behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder - zeitlich logisch nachgelagert - eine faktische behördlich angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme hintanzuhalten. Indem das VwG die Anlastung beider (alternativer) Tatbestände des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG durch die belangte Behörde bestätigte, belastete es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L04

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170058_20260324L05