Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0218

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs3 idF 2022/I/006
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, EpiG sind Adressaten der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige, nicht jedoch deren gesetzliche Vertreter. Paragraph 5, Absatz 3, EpiG statuiert jedoch auch eine Verpflichtung anderer Personen, wie insbesondere behandelnder Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehöriger und des Personals von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung. Es ist nicht zweifelhaft, dass insbesondere auch die Eltern einer minderjährigen Person, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leidet bzw. bei der zumindest ein derartiger Verdacht besteht, nach Paragraph 5, Absatz 3, EpiG als Familienangehörige zum Kreis der Personen gehören, die verpflichtet sind, im Zuge der Erhebungen der zuständigen Behörden zur Krankheit und der Infektionsquelle, soweit sie zu diesen Erhebungen einen Beitrag leisten können, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070218.L02

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070218_20250624L01

Rechtssatz für Ra 2024/07/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0218

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs3 idF 2022/I/006

Rechtssatz

Nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, EpiG stellt unter anderem ein Verstoß gegen die Gebote und Verbote des Paragraph 5, EpiG - somit insbesondere auch gegen die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung nach Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, EpiG - eine Verwaltungsübertretung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070218.L03

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070218_20250624L02

Rechtssatz für Ra 2024/07/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0218

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4
EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2022/I/006
EpidemieG 1950 §5 Abs3 idF 2022/I/006
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §42

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0068 E 27. Mai 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070218.L04

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070218_20250624L03