Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/07/0212
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0009 E 23. Februar 2022 RS 6
Stammrechtssatz
Es liegt auf der Hand, dass die angenommene Situierung einer Übergabestelle Auswirkungen auf die Höhe der Herstellungskosten der Anschlussleitung hat. Ein Rechtsanspruch eines Anschlusspflichtigen darauf, dass eine bestimmte Situierung der Übergabestelle - etwa eine von ihm dafür vorgesehene Stelle einer bestehenden Verbrauchsanlage - als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten herangezogen wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070212.L04
Im RIS seit
23.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2022070212_20221215L04