Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/06/0073
Entscheidungsdatum
12.10.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0074
Rechtssatz
Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 11 Abs. 3 VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. "im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt") und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt.Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass Paragraph 11, Absatz 3, VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. "im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt") und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060073.L02
Im RIS seit
17.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
JWR_2019060073_20221012L02