Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/02/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0107

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0091 E 07.08.2019 Ra 2019/02/0120 B 05.09.2019

Rechtssatz

Beim Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0057, und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020107.L00

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019020107_20190722L01

Rechtssatz für Ra 2019/02/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0107

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

L46009 Jugendförderung Jugendschutz Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JSchG Wr 2002 §3 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §19 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0091 E 07.08.2019 Ra 2019/02/0120 B 05.09.2019

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Wr JSchG 2002 sind Jugendliche (dort als junge Menschen bezeichnet) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, somit noch nicht volljährig sind vergleiche Paragraph 21, ABGB). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 19, Wr WettenG 2016 in der Stammfassung (GZ: 560685 aus 2015, zu eRecht LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3 aus 2016, 8) bezweckte der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, legcit., dass Räume mit einem Wettterminal nur von Personen betreten werden dürfen, die ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben. Die Norm kann auch schon deshalb nicht anders verstanden werden, weil in diesem Zusammenhang Absatz 3, legcit. ausdrücklich von einem Zutrittsverbot zu Räumen mit Wettterminals spricht. Besteht keine räumliche Trennung zwischen dem Raum, in welchem sich die Wettterminals befinden, und einem Gastgewerbebetrieb, betrifft das Zutrittsverbot die gesamte Betriebsstätte. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch nicht dahin differenziert, ob der Zutritt zum Wetten oder nur zur Konsumation erfolgt. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch Jugendliche verhindert werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020107.L02

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019020107_20190722L02