In Zusammenhang mit § 35 FM-GwG 2017 und § 22 Abs. 6 Z. 2 FMABG 2001 kommt es für die Bestrafung der juristischen Person gerade nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).In Zusammenhang mit Paragraph 35, FM-GwG 2017 und Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG 2001 kommt es für die Bestrafung der juristischen Person gerade nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).