Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0129

Entscheidungsdatum

29.10.2020

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs1
AVRAG 1993 §7i Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/11/0016 E 26. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 ergibt sich einerseits die Berechtigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, "in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen", andererseits eine - verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht zu verweigern, mithin zu gewähren. In engem Zusammenhang mit dieser Befugnis des Krankenversicherungsträgers (und der korrespondierenden Verpflichtung des Arbeitgebers) steht eine weitere, ebenfalls in Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 geregelte. Nach dessen zweitem Satz haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen (oder Ablichtungen) auf Verlangen des Krankenversicherungsträgers diesem zu übermitteln, wobei sie bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags "abzusenden" sind. Diese damit zum Ausdruck kommende Verpflichtung des Arbeitgebers ist verwaltungsstrafrechtlich durch Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG 1993 sanktioniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110129.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018110129_20201029L01

Rechtssatz für Ra 2018/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0129

Entscheidungsdatum

29.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs1
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG muss Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095, mwN). Da es im Revisionsfall auf die "Übersendung" der Unterlagen ankommt (arg. "abzusenden" in Paragraph 7 g, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG 1993), ist zur Ermittlung des Tatorts zu prüfen, wo diese stattfinden hätte sollen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen vergleiche VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, 0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110129.L02

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018110129_20201029L02

Rechtssatz für Ra 2018/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0129

Entscheidungsdatum

29.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7

Stammrechtssatz

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110129.L03

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018110129_20201029L03

Rechtssatz für Ra 2018/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0129

Entscheidungsdatum

29.10.2020

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs4
12010E056 AEUV Art56
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0033 E 15. Oktober 2019 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, ist zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen. Denn die Alternative, mangels Normierung einer Höchststrafe durch den Gesetzgeber für Fälle der Verletzung der Bereitstellungspflicht hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer die gesamte Strafbestimmung wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu lassen, würde zu einem noch weitergehenden Eingriff in das nationale Recht führen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110129.L04

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018110129_20201029L04