Die Vermittlung von Wettkunden nach dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).Die Vermittlung von Wettkunden nach dem Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).