Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0054

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Himweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078, mwH). Gleiches gilt daher für den Hinweis, dass im Bereich des Beschwerdeführers Experten mit dem vorliegenden Fragenbereich befasst gewesen seien, und den vorgebrachten dienstanweisungsmäßig angeordneten Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer bzw seiner Abteilung und den Mitarbeitern der O KG, die namens des ORF die gegenständlichen Verträge abgeschlossen hat, im Zusammenhang mit werberechtlichen Fragen. Dies umso mehr, als in den hier relevanten Verträgen ausdrücklich als vom ORF zu erbringenden Leistungen offenbar nicht Werbemaßnahmen, sondern ein Sponsoringprodukt fixiert wurde. Dass das vom Beschwerdeführer etablierte Überwachungssystem behauptetermaßen sich bisher grundsätzlich als effektiv erwiesen habe, zumal der ORF einer sehr strengen laufenden Aufsicht durch die KommAustria unterliege (sogenannte Werbebeobachter), vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030054.X01

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030054_20150324X01

Rechtssatz für 2013/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0054

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030054.X02

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030054_20150324X02