Fortschreibungen im Sinn des § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unrichtigen Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0169).Fortschreibungen im Sinn des Paragraph 21, BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unrichtigen Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0169).