§ 30 Abs 3 Z 2 EStG kommt nur im Falle eines behördlichen Eingriffs oder bei einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff, nicht aber bei einer Veräußerung auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruches eines Dritten zum Tragen. Die Verhaftung des AbgPfl stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne des § 30 Abs 3 Z 2 EStG dar.Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, EStG kommt nur im Falle eines behördlichen Eingriffs oder bei einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff, nicht aber bei einer Veräußerung auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruches eines Dritten zum Tragen. Die Verhaftung des AbgPfl stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, EStG dar.