Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/10/0058
Entscheidungsdatum
27.07.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1
Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100058.X01
Dokumentnummer
JWR_1992100058_19940727X01